Artikel 4 VO (EU) 2013/1293

Haushaltsmittel

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3456655000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2) Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die Teilprogramme aufgeteilt:

a)
Aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 2592491250 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" bereitgestellt;
b)
aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 864163750 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" bereitgestellt.

(3) Mit dem Teilprogramm "Umwelt", Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" und dem Teilprogramm "Klimapolitik", Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich", können Projekte im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der Schwerpunktbereiche gemäß Artikel 9 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung beitragen. Diese Projekte werden ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 umgesetzt, ungeachtet der besonderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013, sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

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