Artikel 5 VO (EU) 2013/1293

Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)
Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;
b)
Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten- und Beitrittsländern;
c)
Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;
d)
Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates(1) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Drittländer an Unionsprogrammen festgelegt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1).

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