Artikel 6 VO (EU) 2013/1293

Aktivitäten außerhalb der Union oder in überseeischen Ländern und Gebieten

(1) Unbeschadet des Artikels 5 können im Rahmen des LIFE-Programms Aktivitäten außerhalb der Union und in überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß dem Beschluss 2001/822/EG (Übersee-Assoziationsbeschluss) finanziert werden, sofern diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten, für die die Verträge gelten, durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) Eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person kann an den in Artikel 18 genannten Projekten teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und die außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

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