Artikel 27 VO (EU) 2013/1293

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme einschließlich des Betrags der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben und erstattet darüber Bericht. Sie bewertet zudem Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen komplementären Unionsprogrammen und insbesondere Synergien zwischen seinen Teilprogrammen. Die Kommission berechnet indikative nationale Zuweisungen anhand der Kriterien nach Anhang I für die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms ausschließlich zum Zwecke der vergleichenden Bewertung der Leistungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die folgenden Berichte vor:

a)
bis spätestens 30. Juni 2017 im Hinblick auf einen Beschluss über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen einen externen, unabhängigen Halbzeit-Evaluierungsbericht über das LIFE-Programm und seine Teilprogramme, in dem auch auf qualitative und quantitative Aspekte seiner Durchführung, den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, die Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (soweit möglich auf Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz der Mittelverwendung und den Unionsmehrwert des Programms eingegangen wird. Dieser Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält auch eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags des LIFE-Programms zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführt sind. Darüber hinaus werden bei der Evaluierung die Möglichkeiten für Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die fortbestehende Relevanz sämtlicher Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms zu den Gesamt- und Einzelziele der Strategie Europa 2020 sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung geprüft. Dabei werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen von LIFE berücksichtigt. Der Halbzeit-Evaluierungsbericht wird ergänzt durch Bemerkungen der Kommission unter anderem zur Art und Weise, in der die Ergebnisse des Halbzeit-Evaluierungsberichts bei der Durchführung des LIFE-Programms Berücksichtigung finden werden, sowie insbesondere zu der Frage, inwieweit die Schwerpunktbereiche nach Anhang III geändert werden müssen.

Der Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält eine eingehende Prüfung des Umfangs und der Qualität des Bedarfs an sowie der Planung und Durchführung von integrierten Projekten bzw. wird durch diese ergänzt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem erreichten oder erwarteten Erfolg integrierter Projekte bei der Unterstützung von anderen Unionsfonds unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, dem Ausmaß der Einbeziehung von Interessenträgern und dem Grad, bis zu dem frühere herkömmliche LIFE+-Projekte voraussichtlich oder tatsächlich von integrierten Projekten abgedeckt werden;

b)
bis spätestens 31. Dezember 2023 einen externen, unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme, in dem auch auf den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Erreichung der Ziele des LIFE-Programms insgesamt und seiner einzelnen Teilprogramme, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, sowie auf den Beitrag des LIFE-Programms zur Erreichung der Gesamt- und der Einzelziele der Strategie Europa 2020 eingegangen wird. In dem Ex-post-Evaluierungsbericht wird auch untersucht, inwieweit Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche der Union integriert werden konnten und, soweit möglich, welche wirtschaftlichen Vorteile durch das LIFE-Programm erzielt wurden und welche Auswirkungen und welchen Mehrwert es für die beteiligten Gemeinden hatte.

(3) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.

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