Artikel 8 VO (EU) 2013/1293

Komplementarität

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird.

(2) Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Insbesondere wird eine Finanzierung im Rahmen des LIFE-Programms, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet und darf gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erst nach der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, es sei denn, sie steht mit einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung im Einklang.

(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um – insbesondere im Kontext integrierter Projekte – Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Eine solche Koordinierung findet innerhalb des Rahmens, der durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geschaffen wurde, und über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie die Mechanismen statt, die in den Partnerschaftsvereinbarungen entsprechend den Anforderungen jener Verordnung festgelegt wurden.

(4) Darüber hinaus gewährleistet die Kommission Kohärenz und Synergien und vermeidet Überschneidungen des LIFE-Programms mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere mit Horizont 2020 und den Politiken und Instrumenten im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union.

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