Artikel 9 VO (EU) 2013/1293

Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Umwelt"

(1) Das Teilprogramm "Umwelt" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

a)
Umwelt und Ressourceneffizienz;
b)
Natur und Biodiversität;
c)
Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Schwerpunktbereichen gehören die thematischen Prioritäten nach Anhang III.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die thematischen Prioritäten nach Anhang III auf der Grundlage der folgenden Kriterien zu ergänzen, zu streichen oder zu ändern:

a)
der im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegten Prioritäten;
b)
der für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten spezifischen Ziele;
c)
der Erfahrung, die bei der Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 24 gesammelt wurde;
d)
der Erfahrung, die bei der Durchführung der integrierten Projekte gesammelt wurde;
e)
der Prioritäten, die sich aus neuen Umweltrechtsvorschriften der Union, die nach dem 23. Dezember 2013 angenommen werden, ergeben; oder
f)
der Erfahrung, die bei der Anwendung des bestehenden Umweltrechts und der bestehenden Umweltpolitik der Union gesammelt wurde.

Die Kommission überprüft die thematischen Prioritäten nach Anhang III spätestens bei der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und überarbeitet sie erforderlichenfalls.

(3) Mindestens 60,5 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" geförderte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.