ANHANG III VO (EU) 2013/1293

Thematische Prioritäten für das Teilprogramm "Umwelt" gemäß Artikel 9

A.
Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz

a)
Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)
integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG;
ii)
Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
iii)
Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/46/EG zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer;
iv)
Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen.

b)
Thematische Prioritäten für Abfall: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Abfall, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)
integrierte Ansätze zur Umsetzung von Abfallplänen und -programmen;
ii)
Aktivitäten zur Umsetzung und Entwicklung des Abfallrechts der Union mit besonderem Schwerpunkt auf den ersten Stufen der Abfallhierarchie der Union (Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling);
iii)
Aktivitäten für Ressourceneffizienz und Lebenszyklusauswirkungen von Produkten, Verbrauchsmuster und Entmaterialisierung der Wirtschaft.

c)
Thematische Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft: Aktivitäten zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa und des 7. Umweltaktionsprogramms, die nicht durch andere in diesem Anhang genannte thematische Prioritäten abgedeckt werden, insbesondere

i)
Aktivitäten für eine Symbiose zwischen Industrien und Wissenstransfer sowie Entwicklung neuer Modelle für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft;
ii)
Aktivitäten für die thematische Strategie Boden (Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel "Thematische Strategie für den Bodenschutz") mit besonderem Schwerpunkt auf Verringerung und Kompensation von Bodenversiegelung sowie verbesserte Landnutzung;
iii)
Aktivitäten für Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie zur Verhütung von Waldbränden.

d)
Thematische Prioritäten für Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm: unterstützende Aktivitäten für die Umsetzung der spezifischen Ziele für Umwelt und Gesundheit gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm, insbesondere

i)
unterstützende Aktivitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (REACH) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (Biozidprodukteverordnung) zur Gewährleistung einer sichereren, nachhaltigeren oder wirtschaftlicheren Verwendung von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien);
ii)
unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (Lärmrichtlinie) zur Erreichung von Lärmpegeln, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen;
iii)
unterstützende Aktivitäten zur Vermeidung schwerer Unfälle insbesondere durch die Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) (Seveso-III-Richtlinie).

e)
Thematische Prioritäten für Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt: unterstützende Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Luft und Emissionen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)
integrierte Ansätze zur Durchführung von Luftqualitätsvorschriften;
ii)
unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung der Normen der Union für Luftqualität und damit zusammenhängende Luftemissionen, einschließlich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen);
iii)
unterstützende Aktivitäten zur verstärkten Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (Industrieemissionsrichtlinie) mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Verbesserung des Verfahrens zur Bestimmung und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken bei Sicherstellung eines problemlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und Stärkung des Beitrags der Industrieemissionsrichtlinie zur Innovation.

B.
Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität

a)
Thematische Prioritäten für Natur: Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere

i)
Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräume und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll;
ii)
Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes;
iii)
integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen.

b)
Thematische Prioritäten für Biodiversität: Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere

i)
Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll;
ii)
Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll.

C.
Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

a)
Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms;
b)
Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sowie Dürrerisikomanagement (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006. S. 274).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(5)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(6)

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(7)

Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

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