Artikel 11 VO (EU) 2013/1295
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
(1) Die Union ist für die Laufzeit des Programms ein Mitglied der Informationsstelle.
(2) Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Unterprogramms MEDIA bei, indem:
- a)
- die Transparenz und die Schaffung gleicher Bedingungen bezüglich der Zugänglichkeit von rechtlichen und finanzmarktbezogenen Informationen sowie die Vergleichbarkeit rechtlicher und statistischer Informationen gefördert werden;
- b)
- Daten und Marktanalysen, die bei der Ausarbeitung der Aktionslinien des Unterprogramms MEDIA sowie für die Auswertung ihrer Auswirkungen auf den Markt nützlich sind, bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.
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