Artikel 17 VO (EU) 2013/1295

Kohärenz und Komplementarität

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a)
der relevanten Politik der Union, wie z.B. in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Binnenmarkt, digitale Agenda, Jugend, Bürgerschaft, Außenbeziehungen, Handel, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz, Erweiterung und Entwicklung;
b)
anderen relevanten Finanzquellen der Union im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten.

(2) Diese Verordnung gilt und wird angewendet unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union.

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