Artikel 18 VO (EU) 2013/1295
Monitoring und Bewertung
(1) Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Bewertung des Programms anhand der folgenden qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren:
- a)
-
Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 3:
- i)
- Niveau, Veränderung und Anteil des Kultur- und Kreativsektors an der Beschäftigung und am Bruttoinlandsprodukt;
- ii)
- Anzahl der Menschen, die auf europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen.
- b)
-
Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe a:
- i)
- Umfang der internationalen Aktivitäten von Kultur- und Kreativorganisationen und Anzahl der ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften;
- ii)
- Anzahl der durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die die Qualifikationen der Kultur- und Kreativakteure, einschließlich audiovisuellen Fachkräften, verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben;
- c)
-
Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm MEDIA:
- i)
- Besucherzahlen für nicht-nationale europäische Filme in Europa und europäische Filme weltweit (zehn wichtigste nicht-europäische Märkte) in Kinos;
- ii)
- Prozentsatz europäischer audiovisueller Werke in Kinos, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen;
- iii)
- Anzahl der Menschen in den Mitgliedstaaten, die auf nicht-nationale europäische audiovisuelle Werke zugreifen, und Anzahl der Menschen in den Ländern, die am Programm teilnehmen, die auf europäische audiovisuelle Werke zugreifen;
- (iv)
- Anzahl der in der Union sowie in den am Programm teilnehmenden Ländern hergestellten europäischen Videospiele;
- d)
-
Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm Kultur:
- i)
- Anzahl der Menschen, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden;
- ii)
- Anzahl der an Kinder, Jugendliche und unzureichend vertretene Gruppen gerichteten Projekte und geschätzte Anzahl der erreichten Menschen.
- e)
-
Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe c:
- i)
- Volumen der im Rahmen der Bürgschaftsfazilität garantierten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor der KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen;
- ii)
- Volumen der durch teilnehmende Finanzmittler bewilligten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft;
- iii)
- Anzahl und geografische Verteilung der teilnehmenden Finanzmittler;
- iv)
- Anzahl der von der Bürgschaftsfazilität profitierenden KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor;
- v)
- durchschnittliche Ausfallquote der Darlehen;
- vi)
- erreichte Hebelwirkung der garantierten Darlehen im Verhältnis zur indikativen Hebelwirkung (1:5,7).
- f)
-
Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe d:
- i)
- Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung für ihre nationale Politikgestaltung nutzen;
- ii)
- Anzahl neuer Initiativen und Politikergebnisse.
(2) Die Ergebnisse des Monitorings und der Bewertung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.
(3) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring des Programms erstellt die Kommission einen Halbzeitbericht auf der Grundlage einer externen und unabhängigen Bewertung, die
- a)
- qualitative und quantitative Elemente umfasst, um zu bewerten, wie wirksam das Programm darin ist, seine Ziele zu erreichen, sowie die Effizienz des Programms sowie seinen europäischen Mehrwert zu bewerten;
- b)
- mögliche Vereinfachungen des Programms sowie seine interne und externe Kohärenz, die Aktualität aller seiner Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten, thematisiert;
- c)
- Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG berücksichtigt.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 den in Absatz 3 genannten Halbzeitbericht vor.
(5) Auf der Grundlage einer abschließenden externen und unabhängigen Bewertung erstellt die Kommission einen abschließenden Bewertungsbericht, in dem die langfristigeren Auswirkungen und die nachhaltige Wirkung des Programms auf der Grundlage der ausgewählten quantitativen und qualitativen Indikatoren bewertet werden. Im Hinblick auf das in Artikel 4 Buchstabe c genannte Einzelziel bewertet die Kommission ferner die Wirkungen der Bürgschaftsfazilität auf den Zugang zu Bankdarlehen und die damit verbundenen Kosten für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors.
(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2022 den in Absatz 5 genannten Abschlussbewertungsbericht vor.
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