Artikel 19 VO (EU) 2013/1295

Kommunikation und Verbreitung

(1) Die Kommission unterrichtet die am Programm teilnehmenden Länder über die von der Union geförderten Projekte und übermittelt ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.

(2) Die Empfänger der im Rahmen des Programms vergebenen Projektförderungen sorgen dafür, dass die erzielten Ergebnisse und Angaben zu den Unionsmitteln, die sie erhalten haben, kommuniziert und verbreitet werden.

(3) Die Kommission stellt die Verbreitung der einschlägigen Informationen an die "Kreatives-Europa"-Desks sicher.

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