Artikel 20 VO (EU) 2013/1295
Befugnisübertragung an die Kommission
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Ergänzung der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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