Artikel 2 VO (EU) 2013/1295

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Kultur- und Kreativsektor":
alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und anderen kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt, sowie unabhängig davon, wie diese Einrichtung finanziert wird; zu diesen Aktivitäten zählen Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; zum Kultur- und Kreativsektor zählen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, der audiovisuelle Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;
2. "KMU":
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
3. "teilnehmende Finanzmittler":

Finanzmittler nach Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, die im Rahmen der Bürgschaftsfazilität im Einklang mit der Haushaltsordnung und Anhang I der vorliegenden Verordnung Folgendes anbieten oder anzubieten planen:

a)
Darlehen für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors (Bürgschaften des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden "EIF")) oder
b)
Darlehensbürgschaften für andere Finanzmittler, die Darlehen an KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors vergeben (Rückbürgschaften des EIF).
4. "Dienstleister für Kapazitätsaufbau":
Einrichtungen, die gemäß Anhang I Fachwissen zur Verfügung stellen können, mit dem sie teilnehmenden Finanzmittlern ermöglichen, die Besonderheiten und Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten wirksam zu bewerten.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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