Artikel 22 VO (EU) 2013/1295

Programmdurchführung

(1) Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2) Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm in Bezug auf Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich an. Im jährlichen Arbeitsprogramm stellt die Kommission sicher, dass die in Artikel 3 und 4 genannten allgemeinen und Einzelziele sowie die in Artikel 9 und 12 genannten Prioritäten jährlich auf konsistente Art umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und den Gesamtbetrag des Finanzplans fest. Darüber hinaus enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Höhe der Mittelzuweisung für jede Maßnahme und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

Für Finanzhilfen enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Prioritäten, die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien und die maximale Kofinanzierungsrate. Der finanzielle Beitrag des Programms beträgt maximal 80 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen.

Für die Bürgschaftsfazilität enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für die Finanzmittler, die Ausschlusskriterien in Bezug auf den Inhalt der den teilnehmenden Finanzmittlern vorgelegten Projekte, die jährliche Mittelzuweisung an den EIF sowie die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien für die Dienstleister für den Kapazitätsaufbau.

Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission erlässt die allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 23 Absatz 3.

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