Artikel 23 VO (EU) 2013/1295

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem Ausschuss "Kreatives Europa") unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Der Ausschuss "Kreatives Europa" kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die Unterprogramme und die sektorübergreifende Aktion zu behandeln.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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