Artikel 24 VO (EU) 2013/1295
Finanzbestimmungen
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 1462724000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird wie folgt zugewiesen:
- a)
- mindestens 56 % für das Unterprogramm MEDIA,
- b)
- mindestens 31 % für das Unterprogramm Kultur,
- c)
- maximal 13 % für den sektorübergreifenden Aktionsbereich, wobei mindestens 4 % den in Artikel 15 genannten länderübergreifenden Kooperationsmaßnahmen und den "Kreatives-Europa"-Desks zugewiesen werden.
(3) Die Verwaltungskosten hinsichtlich der Umsetzung des Programms bilden einen Teil der Zuweisung nach Absatz 2 und der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 7 % des Programmhaushalts nicht überschreiten, wovon 5 % der Durchführung des Unterprogramms MEDIA und 2 % der Durchführung des Unterprogramms Kultur zugewiesen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsaktivitäten abdecken, die für die Programmverwaltung und die Erreichung der Ziele unmittelbar notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten – einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen des Programms zusammenhängen – Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzwerken für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie alle anderen Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.
(5) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen den auf der Grundlage der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG verabschiedeten Maßnahmen und dieser Verordnung erforderlich sind.
Falls notwendig, können Mittel auch über das Jahr 2020 hinaus ins Budget eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.
(6) Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen direkt mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einstufen, auch wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.
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