Artikel 7 VO (EU) 2013/1295

Logos der Unterprogramme

(1) Die Kommission gewährleistet die Sichtbarkeit des Programms durch den Einsatz von Logos, die für jedes der Unterprogramme kennzeichnend sind.

(2) Die Empfänger des Unterprogramms MEDIA verwenden das Logo, das in Anhang II angeführt ist. Die Kommission legt Einzelheiten zur Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(3) Die Empfänger des Unterprogramms Kultur verwenden ein Logo, das von der Kommission festgelegt wird. Die Kommission legt Einzelheiten zu Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(4) Die Kommission und die in Artikel 16 genannten "Kreatives-Europa"-Desks dürfen auch die Logos der Unterprogramme verwenden.

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