Artikel 8 VO (EU) 2013/1295
Zugang zum Programm
(1) Das Programm fördert die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene gemäß dem UNESCO-Übereinkommen von 2005.
(2) Die Teilnahme an dem Programm steht den Mitgliedstaaten offen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 können ferner folgende Länder an dem Programm teilnehmen, sofern sie zusätzliche Mittel einbringen und sofern sie – für das Unterprogramm MEDIA – die Bedingungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllen:
- a)
- Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;
- b)
- Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen;
- c)
- die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen;
- d)
- Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden.
(4) Die unter Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Länder sind von der Teilnahme an der Bürgschaftsfazilität ausgeschlossen.
(5) Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage von seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mittel und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen.
(6) Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Maßnahmen mit nicht teilnehmenden Ländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die im Kultur- und Kreativsektor aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, die OECD oder die WIPO, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
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