Artikel 1 VO (EU) 2013/1296
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden "das Programm") eingerichtet, das zur Umsetzung von Europa 2020, einschließlich ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen, beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Ziele der Union in Bezug auf die Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.
(2) Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
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