Artikel 2 VO (EU) 2013/1296

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
"Sozialunternehmen" ein Unternehmen, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das

a)
gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das

i)
Dienstleistungen oder Produkte mit hoher soziale Rendite zur Verfügung stellt und/oder
ii)
bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,

b)
seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und
c)
in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

2.
"Mikrokredit" ein Darlehen von bis zu 25000 EUR.
3.
"Kleinstunternehmen" – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) – ein Unternehmen, einschließlich Selbständiger, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.
4.
"Mikrofinanzierung" Bürgschaften Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Kredit haben.
5.
"soziale Innovationen" Innovationen, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleihen.
6.
"sozialpolitische Erprobung" politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in einem größeren Maßstab wiederholt werden, falls die Ergebnisse überzeugend sind.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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