Artikel 3 VO (EU) 2013/1296
Programmstruktur
(1) Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:
- a)
- dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der in Artikel 1 genannten Instrumente und Strategien der Union und einschlägiges Unionsrecht unterstützt und das auf Fakten basierende Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert;
- b)
- dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES – das heißt die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit den Sozialpartnern, anderen Arbeitsvermittlungsstellen und anderen interessierten Kreisen durchgeführten Tätigkeiten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzübergreifende Partnerschaften, auszubauen, um die freiwillige geographische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen;
- c)
- dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für juristische und natürliche Personen den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen gemäß Artikel 26 verbessert.
(2) Die in diesem Titel festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, zusätzlich zu besonderen Bestimmungen des Titels II.
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