Artikel 4 VO (EU) 2013/1296
Allgemeine Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:
- a)
- Stärkung der Eigenverantwortung der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen, um konkrete, aufeinander abgestimmte und innovative Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen zustande zu bringen;
- b)
- Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen in den in Artikel 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsbedingungen, einer Präventionskultur für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer guten Unternehmensführung für soziale Ziele, einschließlich Konvergenz, sowie wechselseitigen Lernens und sozialer Innovation;
- c)
- Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Unionsrechts auf Fragen, die sich auf die in Artikel 1 genannten Bereiche beziehen, und erforderlichenfalls Beitrag zur Modernisierung des Unionsrechts entsprechend den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung;
- d)
- Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union, einschließlich der Freizügigkeit;
- e)
- Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.
(2) Bei der Verfolgung dieser Ziele wird mit dem Programm bei allen seinen Unterprogrammen und Maßnahmen angestrebt,
- a)
- sozial schwachen Gruppen, wie etwa jungen Menschen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken,
- b)
- die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zu fördern,
- c)
- jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen,
- d)
- bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und fairen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.
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