Artikel 5 VO (EU) 2013/1296
Budget
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 919469000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt.
(2) Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme gelten im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit des Programms die folgenden indikativen Prozentsätze:
- a)
- mindestens 55 % für das Unterprogramm Progress;
- b)
- mindestens 18 % für das Unterprogramm EURES;
- c)
- mindestens 18 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.
(3) Die Kommission kann bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung für operative Ausgaben zur Unterstützung der Programmdurchführung verwenden.
(4) Die Kommission kann zum beiderseitigen Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger auf die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Betriebsprüfungen, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten.
(5) Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
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