Artikel 6 VO (EU) 2013/1296
Gemeinsame Maßnahme
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der anderen betroffenen Instrumente.
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