Artikel 7 VO (EU) 2013/1296
Kohärenz und Komplementarität
(1) Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wie dies im gemeinsamen strategischen Rahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt ist, und vor allem jenen des ESF.
(2) Das Programm wird, unbeschadet der in jenen vorgesehenen spezifischen Verfahren, andere Programme der Union ergänzen. Dieselben förderfähigen Kosten führen nicht zu einer doppelten Förderung, und zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den ESIF, insbesondere dem ESF werden eng miteinander zusammenhängende Synergien entwickelt.
(3) Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der grundlegenden IAO-Übereinkommen.
(4) Kohärenz und Komplementarität wird auch durch eine enge Einbeziehung von lokalen und regionalen Behörden gewährleistet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).
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