Artikel 26 VO (EU) 2013/1296

Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

a)
Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

i)
gefährdete Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder sozial ausgegrenzt sind und beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;
ii)
Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

b)
Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;
c)
Förderung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Ermöglichung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Sozialunternehmen durch Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital, Anleihebürgschaften und Finanzhilfen von bis zu 500000 EUR für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz oder aber eine Jahresbilanz haben, der bzw. die 30 Mio. EUR nicht übersteigt und selbst keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind.

Um Komplementarität sicherzustellen, stimmen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau auf die Maßnahmen ab, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der nationalen Politik durchgeführt werden.

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