Artikel 28 VO (EU) 2013/1296
Teilnahme
(1) Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 18 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:
- a)
- Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen; und/oder
- b)
- Finanzierungen für Sozialunternehmen.
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass das Unterprogramm allen öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei zugänglich ist.
(3) Damit die Endempfänger erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlichen Organisationen, zusammen, die die Interessen der Endempfänger von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger anbieten. In diesem Zusammenhang wird eine ausreichende Betreuung der Empfänger sowohl vor als auch nach der Gründung des Kleinstunternehmens gewährleistet.
(4) Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden, z. B. durch die Aufnahme von Krediten zu hohen Zinsen oder zu Bedingungen, die zu ihrer Insolvenz führen dürften.
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