Artikel 37 VO (EU) 2013/1296
Übergangsmaßnahmen
Für Maßnahmen, die in den Artikeln 4, 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG genannt sind und vor dem 1. Januar 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission von dem in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt.
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