Artikel 38 VO (EU) 2013/1296

Evaluierung

(1) Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung.

(2) Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den Einrichtungen eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch.

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