Artikel 9 VO (EU) 2013/1296

Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation

(1) Die Kommission informiert Interessenträger in der Union, einschließlich Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, über die Ergebnisse der Durchführung des Programms und wird zu einem diesbezüglichen Meinungsaustausch einladen.

(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Form zu kommunizieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zuzuleiten sowie den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um eine möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und einen hohen Mehrwert dieser Ergebnisse auf Ebene der Union zu erzielen.

(3) Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, und stellen der Öffentlichkeit Informationen über diese Prioritäten zur Verfügung.

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