Artikel 10 VO (EU) 2013/1296

Finanzbestimmungen

(1) Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Haushaltsordnung.

(2) Die Finanzhilfevereinbarung legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen beruhen wird.

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