Artikel 18 VO (EU) 2013/1299

Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungsausgaben, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie Ausrüstungskosten festzulegen. Die Kommission übermittelt nach Artikel 29 erlassene delegierte Rechtsakte am 22. April 2014. dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, dieser Verordnung oder des in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsaktes festgelegt werden, legen die im Begleitausschuss vertretenen Mitgliedstaaten für das Kooperationsprogramm als Ganzes die zusätzlichen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fest.

(3) In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt oder in den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Absatz 2 dieses Artikels gemeinsam festgelegten Regeln festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

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