Artikel 25 VO (EU) 2013/1299
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten und Drittländer, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können die Prüfbehörde dazu ermächtigen, die Aufgaben gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Gebiet des Kooperationsprogramms direkt auszuführen. Sie geben an, wann ein Prüfer eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands die Prüfbehörde begleiten soll.
(2) Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländer umfasst und die Aufgaben von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausführt. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Jeder Vertreter von jedem an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat oder Drittland ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.
Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Kooperationsprogramms eingesetzt. Sie erstellt eigene Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Kooperationsprogramms.
(3) Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 23 durchführen.
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