Artikel 3 VO (EU) 2013/1299
Geografischer Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt werden, sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007–2013.
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.
Diese Liste enthält auch die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen.
Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zur Sicherstellung der Kohärenz der Grenzgebiete beantragen, dass neben den in dem Beschluss im zweiten Unterabsatz genannten Gebieten zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene zu einem bestimmten Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hinzugefügt werden.
Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen für Regionen in äußerster Randlage zu erleichtern, kann die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss Regionen der NUTS-3-Ebene in äußerster Randlage, die an Seegrenzen liegen und mehr als 150 Kilometer voneinander entfernt sind, als grenzübergreifende Regionen hinzufügen, die Unterstützung aus den jeweiligen Mitteln dieser Mitgliedstaaten erhalten können.
(2) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen und der Schweiz sowie auch Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie Drittländer oder Gebiete umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.
(3) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abdeckt; die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten wird auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler und meeresbezogener Strategien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.
Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten Gebiet der transnationalen Zusammenarbeit hinzugefügt werden; ein solcher Antrag ist von den Mitgliedstaaten zu begründen.
(4) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen in folgenden Drittländern und Gebieten abdecken:
- a)
- Drittländer oder Gebiete, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind, und
- b)
- die Färöer und Grönland.
Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen in Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA II-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen.
Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-2-Ebene entsprechende Regionen.
(5) Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem EFRE das gesamte Gebiet der Union.
Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets von in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Drittländern bzw. Gebieten umfassen.
(6) Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen.
(7) Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können Regionen in äußerster Randlage in hinreichend begründeten Fällen die aus dem EFRE für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit bereitgestellten Beträge einschließlich der zusätzlichen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 unter Einhaltung der geltenden Regelungen für jede dieser Zuweisungen in einem einzelnen Programm zur territorialen Zusammenarbeit zusammenfassen.
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