Artikel 4 VO (EU) 2013/1299

Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1) Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 8948259330); sie werden wie folgt aufgeteilt:

a)
74,05 % (d. h insgesamt 6626631760 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;
b)
20,36 % (d. h insgesamt 1821627570 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit;
c)
5,59 % (d. h insgesamt 500000000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.

(2) Die Regionen in äußerster Randlage erhalten für Programme gemäß dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung, die sie im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kooperationsprogramme erhalten haben. Darüber hinaus wird ein Betrag von 50000000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 6 Absatz 1.

(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit mit. Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gebiete.

Auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Artikel 5 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung der Mittel auf die grenzübergreifenden und transnationalen Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem eine Liste aller Kooperationsprogramme und der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE für jedes Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

(4) Der Beitrag aus dem EFRE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.

(5) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für die grenzübergreifenden Programme des IPA II wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und das IPA II bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im ENI-Gesetzgebungsakt bzw. im IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegt wird.

(6) Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt.

(7) In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA II-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI-Programme und der grenzübergreifenden IPA II-Programme übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern eingereichten Programm neu zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und grenzübergreifende IPA II-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird der gesamte in Absatz 4 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2020, die nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern angenommenen Programm zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

(8) Sämtliche in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, oder die Zuordnung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere

a)
keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der im Einklang mit dem ENI-Gesetzgebungsakt bzw. dem IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegten Frist unterzeichnet hat oder
b)
das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen wird der in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen Programm derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern neu zugeordnet wurde, dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen, auf dessen bzw. deren Antrag zugewiesen.

(9) Die Kommission stellt dem gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Ausschuss eine jährliche Zusammenfassung der finanziellen Ausführung von grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des ENI und von grenzübergreifenden Programmen im Rahmen des IPA II, zu denen der EFRE gemäß diesem Artikel einen Beitrag leistet, zur Verfügung.

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