Artikel 5 VO (EU) 2013/1299
Übertragungsmöglichkeit
Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bestandteile von einem dieser Bestandteile auf die andere Bestandteile übertragen.
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