Artikel 6 VO (EU) 2013/1299

Thematische Konzentration

(1) Mindestens 80 % der für jede grenzüberschreitende Zusammenarbeit und für jedes transnationale Programm zugewiesenen EFRE-Mittel werden auf bis zu maximal vier der thematischen Ziele, die unter Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, konzentriert.

(2) Für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung können alle in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten thematischen Ziele ausgewählt werden.

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