Artikel 7 VO (EU) 2013/1299
Investitionsprioritäten
(1) Der EFRE leistet innerhalb seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1301 /2013 festgelegten Interventionsbereichs mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Kooperationsprogramme einen Beitrag zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 festgelegten thematischen Zielen. Neben den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 festgelegten Investitionsprioritäten kann der EFRE auch die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele in Verbindung mit den folgenden Bestandteilen der Europäische territoriale Zusammenarbeit unterstützen:
- a)
-
grenzübergreifende Zusammenarbeit:
- i)
- Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifender Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen, Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen;
- ii)
- Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung durch Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie der grenzübergreifenden Integration von Gemeinschaften;
- iii)
- Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung;
- iv)
- Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen.
- b)
- transnationale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Entwicklung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken;
- c)
-
interregionale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch:
- i)
- Verbreitung bewährter Verfahren und Fachkenntnisse und Nutzung der Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Verbindungen zwischen Stadt und Land gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b;
- ii)
- Förderung des Erfahrungsaustauschs zur Stärkung der Effektivität der territorialen Kooperationsprogramme und -maßnahmen und des Einsatzes von EVTZ gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c;
- iii)
- Ausbau der Informationsgrundlage zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik und der Verwirklichung der thematischen Ziele durch die Analyse der Entwicklungstendenzen gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d.
(2) Im Falle des grenzübergreifenden PEACE-Programms und im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung leistet der EFRE vor allem durch die Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betroffenen Regionen.
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