Artikel 8 VO (EU) 2013/1299

Inhalt, Annahme und Änderung der Kooperationsprogramme

(1) Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung Nr. 1303/2013 entspricht eine Prioritätsachse einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls können in einer Prioritätsachse unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen, damit ihre Wirksamkeit und Effektivität durch eine thematisch kohärente, integrierte Herangehensweise zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gesteigert werden.

(2) Mit einem Kooperationsprogramm wird ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet und Folgendes festgelegt:

a)
eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und der finanziellen Ausstattung, basierend auf dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthaltenen Gemeinsamen Strategischen Rahmen, auf der Grundlage einer Analyse der Bedürfnisse innerhalb des Programmgebiets als Ganzes und die als Reaktion auf diese Bedürfnisse gewählte Strategie, bei der gegebenenfalls fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur aufgegriffen und die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berücksichtigt werden;
b)
für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i)
die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;
ii)
im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit Artikel 16;
iii)
eine Beschreibung der Art der der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, der Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;
iv)
für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Outputindikatoren einschließlich der quantifizierten Sollvorgabe, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 16;
v)
die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Sollvorgaben für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen sollen;
vi)
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und der Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und der Begünstigten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der administrativen Leistungsfähigkeit der entsprechenden Partner, damit sich diese an der Umsetzung der Programme beteiligen können;
vii)
die entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

c)
für jede Prioritätsachse betreffend die technische Hilfe:

i)
spezifische Ziele;
ii)
für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, im Einklang mit Artikel 16;
iii)
eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;
iv)
die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;
v)
entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Beitrag der Union zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem Kooperationsprogramm 15000000 EUR nicht übersteigt;

d)
einen Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten):

i)
eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Bestimmungen über die Ko-Finanzierungsraten nach den Artikeln 60, 120 und 121 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehene Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist;
ii)
eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem EFRE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander verbinden, werden in der Tabelle für jedes der entsprechenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt und die nationale Kofinanzierung angegeben. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken sind auch der etwaige Beitrag der am Programm teilnehmenden Drittländer sowie die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen.

e)
ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem Kooperationsprogramm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung, einschließlich in Bezug auf die in Artikel 174 Absatz 3 AEUV bezeichneten Regionen und Gebiete, unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses Kooperationsprogramm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a)
der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für lokale Entwicklung unter Federführung der Gemeinden und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen es durchgeführt wird;
b)
die Grundsätze für die Bestimmung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, und die vorläufige Zuweisung von EFRE-Mitteln für solche Maßnahmen;
c)
der Ansatz für die Inanspruchnahme des in Artikel 11 genannten Instruments für integrierte territoriale Investitionen in nicht von Buchstabe b erfassten Fällen und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;
d)
wenn sich die Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken beteiligen, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Kooperationsprogramms zu diesen Strategien entsprechend den Bedürfnissen des Programmgebiets, die von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt wurden, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in diesen Strategien ermittelten strategisch wichtigen Projekte.

(4) Im Kooperationsprogramm wird ferner Folgendes benannt:

a)
die Durchführungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

i)
Benennung der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;
ii)
die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n);
iii)
die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n);
iv)
das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats;
v)
eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen;
vi)
die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

b)
die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen sollen;
c)
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle dieser Partner bei der Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich ihrer Mitwirkung im Begleitausschuss.

(5) Im Kooperationsprogramm wird ferner unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarungen und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a)
Mechanismen, die eine wirksame Koordinierung zwischen dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Koordinierung und möglichen Kombination mit der Fazilität "Connecting Europe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), dem ENI, dem EEF und dem IPA II sowie der EIB sicherstellen, unter Berücksichtigung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bestimmungen, wenn Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete an Kooperationsprogrammen teilnehmen, die die Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln für Regionen in äußerster Randlage und Mittel des EEF einschließen, ferner Koordinierungsmechanismen auf geeigneter Ebene, um eine wirksame Koordinierung bei der Nutzung dieser Mittel zu erleichtern;
b)
eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, einschließlich eines vorläufigen Zeitrahmens für diese Maßnahmen.

(6) Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii, zu Absatz 3 und zu Absatz 5 Buchstabe a sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d anzupassen.

Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Absatz 5 Buchstabe b sind nicht in die Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d aufzunehmen.

(7) Jedes Kooperationsprogramm umfasst, soweit geboten und abhängig von der entsprechend begründeten Bewertung seiner Relevanz für den Inhalt und die Ziele des Programms durch die betreffenden Mitgliedstaaten eine Beschreibung:

a)
der besonderen Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz, Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;
b)
der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und insbesondere der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen;
c)
des Beitrags des Kooperationsprogramms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der Programme und der Vorhaben.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und b gilt nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d.

(8) In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d werden der oder die Begünstigten im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden.

(9) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten oder Gebiete, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen und, falls zutreffend, die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer oder Gebiete.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer oder Gebiete, bevor sie die Kooperationsprogramme der Kommission übermitteln. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Kooperationsprogramme und der etwaige Beitrag der Drittländer oder Gebiete stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern oder Gebieten oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

(10) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster.

(11) Die Kommission erlässt das in Absatz 10 genannte Muster mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(12) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente (einschließlich künftiger Änderungen derselben), mit Ausnahme derjenigen, die unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii, Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe e, Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 4 Buchstabe c sowie Absätze 5 und 7 fallen, wofür nach wie vor die teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständig sind.

(13) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom in Absatz 12 genannten Beschluss der Kommission erfassten Elemente des Kooperationsprogramms innerhalb eines Monats nach dem Datum des Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und der Verordnung (EG) 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

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