Artikel 9 VO (EU) 2013/1299
Gemeinsamer Aktionsplan
Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter der Verantwortung eines EVTZ als Begünstigtem ausgeführt wird, können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem Lenkungsausschuss keine Mehrheit.
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