Artikel 10 VO (EU) 2013/1299

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist.

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