Artikel 11 VO (EU) 2013/1299
Integrierte territoriale Investitionen
Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig ist, entweder ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden oder Einrichtungen von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ.
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