Artikel 12 VO (EU) 2013/1299
Auswahl der Vorhaben
(1) Die Vorhaben für die Kooperationsprogramme werden von einem Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt. Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschuss einsetzen.
(2) Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn grenzüberschreitende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.
Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben a und b umfassen Begünstigten aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden -PEACE-Programms zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung gemäß Artikel 7 Absatz 2.
(3) Ungeachtet Absatz 2 kann ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, Alleinbegünstigter für ein Vorhaben sein; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden.
Ein Rechtsträger, der ein Finanzinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann gegebenenfalls Alleinbegünstigter in einem Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(4) Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Vorhaben zusammen. Ferner arbeiten sie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.
Bei Vorhaben im Rahmen von Programmen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sind die Begünstigten verpflichtet, nur in zwei der im ersten Unterabsatz genannten Bereiche zusammenzuarbeiten.
(5) Für jedes Vorhaben liefert die Verwaltungsbehörde dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigter ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.
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