Artikel 13 VO (EU) 2013/1299

Begünstigte

(1) Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte gibt, benennen die Begünstigten zusammen einen federführenden Begünstigten.

(2) Der federführende Begünstigte

a)
erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,
b)
trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens,
c)
stellt sicher, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 5 ausgestellt hat,
d)
stellt sicher, dass von anderen Begünstigten gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren nachgeprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.

(3) Sofern in den Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellen die federführenden Begünstigten sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der Beiträge aus den Fonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.

(4) Die federführenden Begünstigten müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können jedoch vereinbaren, dass der federführende Begünstigte seinen Sitz in einem an dem betreffenden Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittland oder -gebiet haben darf, sofern die Verwaltungsbehörde davon überzeugt ist, dass der federführende Begünstigten die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 ausführen kann und dass die Anforderungen in Bezug auf die Verwaltung, Überprüfung und Prüfung erfüllt sind.

(5) Alleinbegünstigte haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Sie dürfen jedoch ihren Sitz in einem nicht an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat haben, sofern die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllt sind.

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