Artikel 14 VO (EU) 2013/1299
Durchführungsberichte
(1) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahrs bis einschließlich 2023 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der 2016 eingereichte Durchführungsbericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.
(2) Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.
(3) Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten folgende Informationen:
- a)
- Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
- b)
- gegebenenfalls Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.
(4) Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte enthalten und bewerten die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verlangten Informationen und die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels sowie die folgenden Informationen:
- a)
- Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und der Folgemaßnahmen zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
- b)
- Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen;
- c)
- Einbindung von Partnern in Durchführung, Begleitung und Bewertung des Kooperationsprogramms.
Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte können vorbehaltlich des Inhalts und der Ziele eines jeden Kooperationsprogramms zu Folgendem Informationen enthalten und Bewertungen vornehmen:
- a)
- Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des Kooperationsprogramms;
- b)
- Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des EFRE;
- c)
- gegebenenfalls den Beitrag zu den makroregionalen Strategien und den Strategien für die Meeresgebiete;
- d)
- besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in Vorhaben;
- e)
- Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
- f)
- Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation.
(5) Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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