Artikel 15 VO (EU) 2013/1299
Jährliche Prüfung
Die jährliche Überprüfungssitzung wird gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 organisiert.
Wenn keine jährliche Überprüfungssitzung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.
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