Artikel 16 VO (EU) 2013/1299
Indikatoren für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Buchstabe c Ziffern ii und iv der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.
(3) Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet, und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 in Bezug auf Änderung der Liste der gemeinsamen Outputindikatoren im Anhang zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in begründeten Fällen Anpassungen vorzunehmen und dadurch die Fortschritte bei der Programmumsetzung wirksam bewerten zu können.
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