Artikel 1 VO (EU) 2013/1300
Errichtung des Kohäsionsfonds und Gegenstand
(1) Hiermit wird ein Kohäsionsfonds errichtet, um im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union beizutragen.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" festgelegt.
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