Artikel 2 VO (EU) 2013/1300

Interventionsbereich des Kohäsionsfonds

(1) Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten:

a)
Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben;
b)
TEN-V gemäß den mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 angenommenen Leitlinien;
c)
die technische Hilfe.

(2) Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht:

a)
die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken;
b)
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
c)
Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien;
d)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
e)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;
f)
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

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