Artikel 4 VO (EU) 2013/1300

Investitionsprioritäten

Der Kohäsionsfonds unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial:

a)
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

i)
Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
ii)
Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen;
iii)
Unterstützung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau;
iv)
Entwicklung und Einführung intelligenter Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme;
v)
Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für sämtliche Gebiete, insbesondere städtische Gebiete, einschließlich der Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität und klimaschutzrelevanten Anpassungsmaßnahmen;
vi)
Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs;

b)
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

i)
Unterstützung von Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel einschließlich ökosystemgestützter Ansätze;
ii)
Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen;

c)
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz durch

i)
Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;
ii)
Investitionen im Bereich der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken;
iii)
Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000 und grüne Infrastruktur;
iv)
Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, zur Wiederbelebung von Stadtzentren, zur Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen (einschließlich Umwandlungsgebieten), zur Verringerung der Luftverschmutzung und zur Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

d)
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

i)
Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das TEN-V;
ii)
Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen, darunter Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Verbindungen und Flughafeninfrastruktur, um eine nachhaltige regionale und örtliche Mobilität zu fördern;
iii)
Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme sowie Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen;

e)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenvertretern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.